Videosprechstunde nach § 291g SGB V Ab 1. April 2017 werden Videosprechstunden für definierte Krankheitsbilder und Fachgruppen vergütet. Dazu haben KBV und GKV-Spitzenverband in der „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 4 SGB V“ (Anlage 31b BMV-Ä) die technischen Voraussetzungen festgelegt. Arztpraxis: Anforderungen für Videosprechstunden
Die apparative Ausstattung muss folgende Komponenten umfassen:
- einen Bildschirm
- eine Kamera
- ein Mikrofon
- einen Lautsprecher
Es muss mindestens eine Bandbreite von 2.000 kbit/s im Download zur Verfügung stehen.
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Quelle: KVB.de (externer Link)