Wir haben die Vorgaben der Ärztekammern unter die Lupe genommen und dabei folgende Themenfelder aufbereitet :
Änderungsverfolgung der ärztlichen Dokumentation
Erkennbarkeit nachträglicher Berichtigungen und Änderungen, § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB:Durch das Patientenrechtegesetz neu eingeführt wurde die Regelung in § 630f Abs. 1 BGB,wonach Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte nur zulässig sind, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind (Satz 2). Dies ist nach der Bestimmung in Satz 3 auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. Bei der elektronischen Behandlungsdokumentation ist also eine Praxissoftware zu verwenden, die nachträgliche Berichtigungen und Änderungen automatisch erkennbar macht.
Wird diese Anforderung nicht erfüllt, so droht die Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 3 BGB. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung empfehlen die Ärztekammern, ihre Praxissoftware ggf. durch Kontaktaufnahme mit dem Hersteller daraufhin zu überprüfen,ob sie die Anforderungen des § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB erfüllt.
Lösung = lassen Sie von uns das Änderungsprotokoll aktivieren